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18. März 2020

ÜBERSICHT ZU STAATLICHEN HILFEN FÜR DURCH DIE CORONA-EPIDEMIE GESCHÄDIGTE UNTERNEHMEN IN BAYERN

Ziel der staatlichen Finanzierungshilfen ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die aktuellen Herausforderungen zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

 

Von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen in Bayern stehen neben der sog. (i) Corona-Soforthilfe für Unternehmen mit bis zu 250 Erwerbstätigen (ii) die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern und der KfW sowie verschiedene (iii) Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Darüber hinaus wurden gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit (iv) Kurzarbeit gelockert, ferner können Unternehmen (v) Steuerstundungen und die Senkung der Gewerbesteuervorauszahlung auf null beantragen.

 

Corona-Soforthilfe

 

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind (Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ ).

 

Darlehensprogramme

 

Unterstützung auf Basis der eben genannten Darlehensprogramme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken besteht, die staatlichen Hilfen in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

 

Bürgschaftsprogramme

 

Die Bürgschaftsbank Bayern übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind. Der Bürgschaftsbetrag beträgt bis zu 1,25 Millionen Euro. Weitere Auskünfte erteilt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH unter der Telefonnummer 089 545857-0.

 

Die LfA Förderbank Bayern übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag beträgt bis zu 5 Millionen Euro. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Förderberatung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.

 

Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich die Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB.

 

Kurzarbeit

 

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

 

Darüber hinaus werden erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

-das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt

-die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen

-auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet

-auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen

-wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden

 

Diese erweiterten Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die Antragstellung bereits jetzt möglich.

 

Steuerstundungen

 

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat kann bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

 

Der Antrag zur Steuerstundung ist unter https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/#c72271 unter dem Reiter „Steuerstundung“ abgelegt. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt.

 

Ansprechpartner:

 

Rainer Schaaf, Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 50 | E-Mail: rainer.schaaf@theopark.com

 

Alexander Saueracker, Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 40 | E-Mail: alexander.saueracker@theopark.com

 

Michael Krumwiede, Steuerberater, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 30 | E-Mail: michael.krumwiede@theopark.com

 

 

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