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18. März 2020

AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT FÜR DURCH DIE CORONA-EPIDEMIE GESCHÄDIGTE UNTERNEHMEN

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Diese Regelung soll Unternehmen schützen, die aufgrund der Corona-Epidemie mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärte hierzu, man wolle verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung sei für diese Fälle zu kurz bemessen.

 

Von der Corona-Epidemie betroffene Unternehmen können also nicht nur über das bereits beschlossene Hilfspaket staatliche Hilfen beantragen, um die finanziellen Folgen besser abzufangen. Ferner sollen diese Unternehmen nicht das Risiko tragen, dass die entsprechenden staatlichen Mittel nicht mehr rechtzeitig bewilligt und ausgezahlt werden. Daher werden für diese Unternehmen gesetzliche Insolvenzantragspflichten bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Inhaltliche Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

 

Die Gesetzesänderung ist noch nicht beschlossen. Fälle, in denen unabhängig von den Folgen der Corona-Epidemie eine Insolvenzantragspflicht besteht, werden von der Gesetzesänderung voraussichtlich nicht betroffen sein.

 

Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

 

Ansprechpartner:

 

Rainer Schaaf, Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 50 | E-Mail: rainer.schaaf@theopark.com

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