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3. Juni 2019

Bundesgerichtshof verneint die analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH und wirft neue Rechtsfrage auf

Bei besonders bedeutsamen Geschäften hat der für externe Rechtsgeschäfte prinzipiell alleinzuständige Geschäftsführer einer GmbH die Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Wege eines Gesellschafterbeschlusses einzuholen, auch, wenn eine Zustimmungspflicht in der Satzung der GmbH oder dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht explizit vorgesehen ist. Gestützt wurde diese Rechtsauffassung bislang u.a. auf eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften, die eine notariell zu beurkundende Zustimmungspflicht vorsehen. Mit Urteil vom 08.01.2019 (Az.: II ZR 364/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass § 179a AktG in Angelegenheiten der GmbH keine analoge Anwendung findet. Die Entscheidung des BGH bringt für die GmbH damit hinsichtlich der Frage der notariellen Beurkundungspflicht Klarheit, lässt jedoch eine entscheidende Rechtsfrage unbeantwortet.

 

Worum ging es konkret?

 

Im Rechtsstreit ging es um die Veräußerung des einzigen Grundstücks einer in Liquidation befindlichen GmbH, an der zwei Gesellschafter zu jeweils 50% beteiligt waren. Die zu einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren bestellten Gesellschafter konnten sich jedoch nicht auf einen Erwerber für die Immobilie einigen. Schließlich veräußerte einer der beiden Liquidatoren das Grundstück an einen Erwerber, ohne dies vorher mit dem anderen Liquidator abgestimmt zu haben. Der so übergangene Liquidator/Gesellschafter machte daraufhin geltend, die Veräußerung an den Erwerber sei unwirksam, denn zur Wirksamkeit der Veräußerung sei (1.) vorher eine Gesellschafterversammlung einzuberufen gewesen, die (2.) der Veräußerung mit einer Mehrheit von 75% des vertretenen Stammkapitals hätte zustimmen müssen, außerdem hätte (3.) der entsprechende Zustimmungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedurft. Das alles folge aus einer analogen Anwendung des § 179a AktG. Diese Norm begründe im Aktienrecht die Zuständigkeit der Hauptversammlung (und damit eine Vorlagepflicht des Vorstands) für Verträge, durch welche sich die Gesellschaft zur Übertragung des (beinahe) ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet. Für einen entsprechenden Beschluss, welcher der notariellen Beurkundung bedarf, sei eine Mehrheit von ¾ des anwesenden/vertretenen Grundkapitals erforderlich. § 179a AktG sei auch auf die GmbH analog anwendbar. Dies sei herrschende Meinung im juristischen Schrifttum.

 

Rechtslage vor Entscheidung des BGH

 

Prinzipiell entscheidet allein die Geschäftsführung einer GmbH im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis über den Abschluss und Inhalt von Verträgen mit Dritten. Dies ist ureigene Aufgabe der Geschäftsführung. Bei besonders bedeutsamen Geschäften (Grundlagengeschäfte; Rechtsgeschäfte mit satzungsänderndem Charakter) hat die Geschäftsführung aber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, selbst, wenn hierzu keine explizite Regelung in der Satzung, in einer Geschäftsordnung oder in dem Geschäftsführerdienstvertrag enthalten ist. Dies entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und juristischer Literatur.

 

Ähnliches gilt im Aktienrecht im Verhältnis von Vorstand zu Hauptversammlung: Hier ist ausnahmsweise die Zustimmung einer ¾-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals erforderlich, wenn der – an sich alleinzuständige – Vorstand beabsichtigt, für die Aktiengesellschaft einen Vertrag mit einem Dritten abzuschließen, worin diese sich zur Übertragung ihres (beinahe) ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet (§§ 179a, 179 AktG). Das Aktiengesetz stellt diesen Fall dem einer Satzungsänderung gleich, weshalb der Zustimmungsbeschluss notariell zu beurkunden ist. Fehlt eine solche Beurkundung, ist der entsprechende Vertrag mit dem Dritten – auch bei Zustimmung der Hauptversammlung mit der nötigen Mehrheit – unwirksam. Jahrelang meinte die juristische Fachliteratur, dass die gleichen Vorgaben dann gelten müssten, wenn in einer GmbH durch Vertrag das ganze Gesellschaftsvermögen veräußert wird. Dementsprechend wurde die Vorschrift des § 179a AktG analog auf die GmbH angewandt.

 

Die Entscheidung des BGH

 

Der BGH entschied nun, dass § 179a AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine analoge Anwendung findet. Denn eine analoge Anwendung bedürfe neben (1.) einer planwidrigen Regelungslücke auch (2.) einer vergleichbaren Interessenlage. Im GmbH-Gesetz existiere keine § 179a AktG vergleichbare Vorschrift, eine planwidrige Regelungslücke liege also vor. Es fehle, so der BGH, aber an der vergleichbaren Interessenlage. Denn das Kompetenzgefüge zwischen dem Organ der Anteilseigner und dem Geschäftsführungsorgan sei in AG und GmbH grundverschieden: Während der Vorstand in der AG seine Geschäfte weisungsfrei führe und sich der Kontrolle durch die Aktionäre nur eingeschränkt und punktuell, nämlich im Rahmen der Hauptversammlung, ausgesetzt sehe, könne die Gesellschafterversammlung der GmbH jederzeit durch Weisungen auf die Geschäftsführung der GmbH einwirken. Aus diesem Grund fehle die für eine analoge Anwendung nötige vergleichbare Interessenlage bei der GmbH. Die Gesellschafter einer GmbH seien vor diesem Hintergrund weniger schutzwürdig als die Aktionäre einer AG. In der Folge habe die Bestimmung § 179a AktG keine Relevanz für die GmbH, dementsprechend existiere auch keine Pflicht zur notariellen Beurkundung des Beschlusses.

 

Allerdings betonte der BGH, dass auch ohne analoge Anwendung des § 179a AktG die Geschäftsführung der GmbH bei Grundlagengeschäften und sonst besonders bedeutsamen Entscheidungen, wie insbesondere der Veräußerung des einzigen Vermögensgegenstands der Gesellschaft, stets eine Gesellschafterversammlung einberufen müsse, die sodann über eine solche Frage im Beschlussweg zu entscheiden habe. Offen ließ der BGH allerdings, ob dafür – wie im Aktienrecht– eine satzungsändernde Mehrheit (= Mehrheit von ¾ des anwesenden/vertretenen Stammkapitals) erforderlich ist oder bereits die einfache Mehrheit genügt.

 

Konsequenzen für die Praxis

 

Auf der einen Seite sorgt das Urteil für Rechtssicherheit: Nunmehr ist klar, dass ein Gesellschafterbeschluss über die Veräußerung des (beinahe) gesamten Vermögens einer GmbH auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein kann. Unklar ist indes dagegen nun, welcher Mehrheit ein solcher Beschluss bedarf. Bisher ging die juristische Literatur vom Erfordernis einer Mehrheit von ¾ des anwesenden/vertretenen Stammkapitals aus: Die meisten Stimmen stützten dies auf eine analoge Anwendung des § 179a AktG. Mit dem Urteil des BGH ist die analoge Heranziehung von § 179a AktG nun nicht mehr möglich. Erste Stimmen in der juristischen Literatur behaupten deshalb, dass eine einfache Mehrheit ausreichend sein müsse. Nachdem der BGH hierzu aber gerade keine Aussage getroffen hat, ist bis zur gerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage jedem Geschäftsführer einer GmbH weiterhin dringend anzuraten, Grundlagengeschäfte und sonst besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte stets der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen und einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss hierüber nur dann zu vollziehen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen für diesen Beschluss gestimmt haben. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, empfiehlt es sich für die Gestaltungspraxis, in der Satzung, im Geschäftsführerdienstvertrag oder in einem gesondert zu erlassenden Katalog die Rechtsgeschäfte aufzulisten, vor deren Eingehung die Geschäftsführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat, und dabei klar zu regeln, dass die Zustimmung nur wirksam erteilt werden kann, wenn eine Mehrheit von ¾ des anwesenden/vertretenen Stammkapitals dafür stimmt.

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