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24. Juni 2019

EINE ZWEITE CHANCE FÜR UNTERNEHMER

Der Europäische Rat hat am 06.06.2019 die RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) angenommen.

 

THEOPARK-Partner Rainer Schaaf stellt im Folgenden die wichtigsten Elemente der neuen Regelung dar.

 

  1. Ziel der Richtlinie

 

Im Kern zielt die Richtlinie auf den Abbau von Hindernissen für den freien Kapitalverkehr, die sich derzeit noch aus den unterschiedlichen Rahmenbedingungen für Restrukturierungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten ergeben, ab.

 

  1. Grundsatz der zweiten Chance

 

Die EU gibt damit Unternehmen in Schieflage eine zweite Chance, indem die frühzeitige Möglichkeit geschaffen wird, über den präventiven Restrukturierungsrahmen eine (drohende) Insolvenz abzuwenden.

 

Ferner zielen die neuen Regeln darauf ab, die Anzahl der notleidenden Kredite in den Bankbilanzen zu verringern und eine Anhäufung derartiger notleidender Kredite in Zukunft zu vermeiden. Dabei soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Schuldner und denen der Gläubiger hergestellt werden.

 

  1. Die wichtigsten Elemente

 

  • Frühwarnung und Zugang zu Informationen, die Schuldnern helfen, Umstände zu erkennen, die zu einer Insolvenz führen können, und ihnen signalisieren, dass rasch gehandelt werden muss.
  • Präventive Restrukturierungsrahmen: Schuldner erhalten Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen, der es ihnen ermöglicht, sich zu restrukturieren, um eine Insolvenz abzuwenden und ihre Bestandsfähigkeit sicherzustellen, wodurch Arbeitsplätze und die Geschäftstätigkeit geschützt werden. Präventive Restrukturierungsrahmen können auch auf Antrag der Gläubiger und der Arbeitnehmervertreter zur Verfügung stehen.
  • Erleichterung der Verhandlungen über präventive Restrukturierungspläne durch die Bestellung – in bestimmten Fällen – eines Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Plans.
  • Restrukturierungspläne: Die neuen Regeln sehen eine Reihe von verpflichtenden Bestandteilen eines Plans vor, einschließlich einer Beschreibung der wirtschaftlichen Situation, der betroffenen Parteien und ihrer Klassen, der Bedingungen des Plans usw.
  • Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen: Schuldner können eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan auf der Grundlage eines präventiven Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen. Die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen ist auf einen Höchstzeitraum von vier Monaten begrenzt.
  • Entschuldung: Überschuldete Unternehmer erhalten Zugang zu mindestens einem Verfahren, das nach höchstens drei Jahren unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen zu einer vollen Entschuldung führen kann.

Ansprechpartner:

 

Rainer Schaaf, LL.M., Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 50 | E-Mail: rainer.schaaf@theopark.com

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