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2. November 2022

STEUERLICHE NEUREGELUNGEN 2023

Mit dem Jahreswechsel sollen wieder eine Vielzahl an steuerlichen Neuregelungen in Kraft treten. Im Kern zielen die Neuerungen darauf ab, die Verfahren zu digitalisieren und effizienter zu gestalten, mehr Rechtssicherheit zu schaffen sowie und insbesondere Inflationsanpassungen vorzunehmen. Darüber hinaus sollen weitere Maßnahmen im Hinblick auf die stark steigenden Energiepreise zur Entlastung von steuerpflichtigen Personen und Unternehmen auf den Weg gebracht werden.

 

Insbesondere hat sich die Ampelkoalition im September 2022 auf ein weiteres Entlastungspaket (Drittes Entlastungspaket) verständigt und das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) verabschiedet, um weitere Erleichterungen für Steuerpflichtige zu schaffen. Eine Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag und Bundesrat steht allerdings noch aus.

 

THEOPARK-Partner Michael Krumwiede und Senior Associate Manuela Gräbner stellen im Folgenden die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen für das Jahr 2023 dar.

  1. Drittes Entlastungspaket I Inflationsausgleichsgesetz

Das Dritte Entlastungspaket zoll zügig umgesetzt werden. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches Paket mit einer ganzen Vielzahl an Maßnahmen. Insgesamt sollen steuerpflichtige Personen und Unternehmen um 65 Milliarden Euro entlastet werden. Die einzelnen Maßnahmen werden in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren, wie dem Inflationsausgleichsgesetz, umgesetzt. Besonders folgende Neuerungen sind dabei erwähnenswert:

 

  • Einmalige Energiepreispauschale für Rentner
  • Einmalzahlung für Studenten und Fachschüler
  • Reform des Wohngelds
  • Erhöhung und Einführung des Bürgergeldes
  • Anhebung der Höchstgrenze für sog. Midijobs
  • Regelungen zum Mieterschutz aufgrund der gestiegenen Energiekosten
  • Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr als Nachfolger des 9-Euro-Tickets
  • Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld
  • Steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss in Höhe von bis zu 3.000 Euro
  • Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

 

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf des sog. Inflationsausgleichgesetzes bereits veröffentlicht. Aufgrund der Inflation sollen steuertarifliche Anpassungen vorgenommen werden. Diese Maßnahme sieht sowohl für Bürger als auch Unternehmen Entlastungen vor. Die kalte Progression soll durch eine Anpassung der sog Tarifeckwerte ausgeglichen werden. Geplant ist außerdem die Erhöhung des Grundfreibetrags ab 2023 auf 10.632 Euro und ab 2024 auf 10.932 Euro.

 

Das Inflationsausgleichsgesetz sieht außerdem eine Erhöhung des Kindergelds, des Kinderfreibetrags und des Unterhalthöchstbetrags vor.

  1. Jahressteuergesetz 2022

 Mit dem JStG 2022 sollen die Weichen für ein effizienteres und transparentes Steuersystem gestellt werden. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig werden notwendige Anpassungen an EU-Recht und sowie an die Rechtsprechung des EuGHs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen. Die wesentlichen Maßnahmen im Überblick:

 

  • Abschreibung von Immobilien: Neu ist im Regierungsentwurf, dass der Zeitpunkt der Anwendung des auf 3 Prozent (bisher 2%) erhöhten linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude auf eine Fertigstellung nach dem 30.06.2023 (anstelle des 31.12.2023) vorgezogen werden soll. Zu­dem soll die Möglich­keit, die AfA ab­wei­chend zum ty­pi­sier­ten AfA-Satz nach ei­ner begründe­ten tatsäch­li­chen Nut­zungs­dauer vor­zu­neh­men, ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 ent­fal­len. Letzter Maßnahme steht dabei aber in jedem Fall im Widerspruch zum vorgegebenen Ziel einer Steuerentlastung.

 

  • Homeoffice-Pauschale: Die Homeoffice-Pauschale soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 im Gesetz in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG-E dauerhaft etabliert werden und auf max. EUR 1.000,00 angehoben werden und wie bislang EUR 5,00 je Tag im Homeoffice betragen. Der Betrag von EUR 1.000 ist auf alle Einkunftsarten aufzuteilen, sollte der Steuerpflichtige sein Homeoffice für mehrere Einkunftsarten nutzen, und wird somit in Gänze nur einmal gewährt.

 

  • Häusliches Arbeitszimmer: Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sollen erleichtert werden. Bislang können Aufwendungen bis zu einer Höhe von EUR 1.250,00 abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG-E soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 nunmehr einen Pauschbetrag von EUR 1.250,00 zur Vermeidung von administrativem Aufwand gewähren, wenn kein anderer Arbeitsplatz außer dem häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht, ohne dass die Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Ein Vollabzug der Aufwendungen für den Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, soll nach der neuen Regelung nur noch dann möglich sein, wenn ebenfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

  • Weitgehende Abschaffung Steuerpflicht von IP-Überlassungen in sog. Registerfällen: Die Steuerpflicht sog. Registerfälle soll weitgehend für nach dem 31.12.2022 zufließende Vergütungen bzw. für Drittlizenzen, die also nicht zwischen nahestehenden Personen vereinbart wurden, bereits rückwirkend abgeschafft werden. Für die Zahlung von Vergütungen seit dem 01.01.2022 soll die Besteuerung in § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) geregelt werden, so dass nur Zahlungen an Rechtsträger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet erfasst werden.

 

  • Rentenbeiträge: Die Rentenbeiträge sollen bereits ab 2023 voll als Sonderausgaben berücksichtigt werden und nicht nach derzeit geltender Regelung erst ab 2025.

 

  • Anpassungen an die Inflation: Das JStG 2022 sieht zudem folgende Anpassungen an die Inflation ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vor:

 

  • Anstieg des Sparerpauschbetrags von EUR 801,00 bzw. EUR 1.602,00 bei Zusammenveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf EUR 1.000,00 bzw. EUR 2.000,00

 

  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von derzeit EUR 924,00 ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf EUR 1.200,00

 

  • Änderungen des BewG: Die Grundstücks­be­wer­tung im Be­wer­tungs­ge­setz nach §§ 177 ff BewG-E soll mit Wir­kung ab In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes an die Im­mo­bi­li­en­wert­er­mitt­lungs­ver­ord­nung vom 14.07.2021 an­ge­passt wer­den. Die ge­plante Neu­re­ge­lung zieht in ers­ter Li­nie Ände­run­gen im Er­trags- und Sach­wert­ver­fah­ren zur Be­wer­tung be­bau­ter Grundstücke nach sich. Nach derzeitigem Stand des Entwurfs ist mit erheblichen Sachwertsteigerungen von bis zu 50 % zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Stand ab dem 1.1.2023 greifen. Diese auf den ersten Blick unscheinbare Anpassung birgt reichlich Zündstoff und wird vor der Umsetzung noch zu vielen Diskussionen führen, weil es insbesondere im Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu massiven Steuermehrbelastungen kommen kann. Auch dies widerspricht dem eigentlich Ziel der gesetzlichen Maßnahmen – nämlich der Steuerentlastung von Bürgerinnen und Bürgern.

 

  • Neuerungen im Bereich Photovoltaikanlagen: Das JStG 2022 sieht zudem folgende Anpassungen im Bereich Photovoltaikanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vor:

 

  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wird eine Ertrag­ssteu­er­be­freiungeinge­führt für Einnahmen aus dem Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen bis zu einer Brut­to­nen­n­leis­tung von 30 kW auf Einfa­mi­li­en­häuser und Gewer­be­im­mo­bi­lien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewer­be­ein­heit bei übrigen, über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken genutzten Gebäuden (z.B. Mehr­fa­mi­li­en­häuser, gemischt genutzte Immo­bi­lien).

 

  • Für die Liefe­rung, den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb, die Einfuhr und die Instal­la­tion von Photo­vol­ta­ik­an­lagen und Strom­spei­chern soll in Zukunft ein umsatz­steu­er­li­cher Null­steu­er­satzgelten, soweit es sich um eine Leis­tung an den Betreiber der Photo­vol­ta­ik­an­lage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­li­chen und anderen Gebäuden, die für dem Gemein­wohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, instal­liert wird. Da Photo­vol­ta­ik­an­la­gen­be­treiber bei der Anschaf­fung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatz­steuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung verzichten, um sich die Vorsteu­er­be­träge erstatten zu lassen.

 

  • Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Mit Urteil vom 23. November 2021 (VIII R 22/18) versagte der BFH mangels Rechtsgrundlage die Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten mit den Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten. Der Gesetzgeber lässt nun mit der Neufassung des § 20 Abs. 6 S. 3 EStG-E die entsprechende Verrechnung rückwirkend ab 2022 zu.

 

  • Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung im Umsatzsteuergesetz: Die Anträge auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG und die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) sollen künftig in elektronischer Form abgegeben werden können.

 

  • Umsatz­steuer auf Gaslie­fe­rungen: Der Umsatz­steu­er­satz auf die Liefe­rung von Gas über das Erdgas­netz soll vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent gesenkt werden. Die Bundes­re­gie­rung erwartet, dass die steu­er­pflich­tigen Unter­nehmen diese Senkung voll­ständig weiter­geben. Da die Gasum­lage nur bei der Liefe­rung von Gas über das Erdgas­netz erhoben wird, unter­liegen Liefe­rungen von Gas über andere Vertriebs­wege, wie z. B. Tank­wagen oder Kartu­schen, weiterhin dem regu­lären Umsatz­steu­er­satz.

 

  • Strom- und Ener­gie­steuer: Der Spit­zen­aus­gleich bei der Strom- und der Ener­gie­steuer wird um ein weiteres Jahr verlän­gert. Damit werden rund 9.000 ener­gie­in­ten­sive Unter­nehmen in Höhe von rund 1,7 Milli­arden Euro entlastet. Unter­nehmen, die von diesem Spit­zen­aus­gleich profi­tieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu redu­zieren.

 

Das Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2022 abgeschlossen sein.

 

  

Ansprechpartner:

 

Michael Krumwiede, Steuerberater, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 30 | E-Mail: michael.krumwiede@theopark.com

 

Manuela Gräbner, Steuerberaterin, Senior Asscociate

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 31 | E-Mail: manuela.graebner@theopark.com

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