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6. September 2021

TraFinG - Kreis Meldepflichtiger erweitert: Was es jetzt für Unternehmer zu beachten gilt
  1. Zum 01.08.2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Die bislang bestehenden Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) wurden erheblich ausgeweitet. Nun müssen auch Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen Registern (Beispiel: Handelsregister) ersichtlich sind, eine Eintragung in das Transparenzregister vornehmen.THEOPARK-Partner Gernot Giesecke erläutert die wesentlichen Neuerungen.

 

Was ist das Transparenzregister?

 

Sinn des Transparenzregisters ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Hierfür sind seit dem 01.10.2017 die jeweils wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen und Personengesellschaften in das Transparenzregister einzutragen. Die Angaben dieser wirtschaftlich Berechtigten sind einzuholen, zu melden und auf aktuellem Stand zu halten. Verantwortlich hierfür ist die Geschäftsführung der Gesellschaft, bei einer GmbH als der/die Geschäftsführer.

 

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung steht. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

 

  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

 

Was ist neu und wer ist betroffen?

 

Neben verschiedenen anderen Änderungen ist insbesondere die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos weggefallen. Aus dem "Auffangregister" Transparenzregister wird ein Vollregister, welches auf lange Sicht mit anderen europäischen Transparenzregistern verknüpft werden soll.

 

Bisher mussten Gesellschaften, bei welchen sich die wirtschaftlich Berechtigten nachvollziehbar aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergaben (z.B. Handels- oder Genossenschaftsregister), keine Meldung an das Transparenzregister vornehmen. Hiervon profitierte beispielsweise die GmbH, da sich bei ihr in der Regel die wirtschaftlich Berechtigten aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ergeben sowie börsennotierte Unternehmen.

 

Diese Mitteilungsfiktion entfällt nun. Das heißt, dass ab sofort auch solche Gesellschaften gegenüber dem Transparenzregister meldepflichtig sind, die bislang befreit waren. Dies betrifft insbesondere Aktiengesellschaften, GmbHs (auch UGs), eingetragene Vereine, Genossenschaften, Europäische Gesellschaften, Stiftungen, OHGs und KGs (auch GmbH & Co. KGs) sowie Partnerschaften. Eine Entlastung gilt nur für Vereine.

 

Je nach Rechtsform der Gesellschaft gelten für die Eintragung im Transparenzregister Übergangsfristen für bislang nicht meldepflichtige Gesellschaften (§ 59 Abs. 8 GwG):

 

AG, SE und KGaA:                                                                                                                    31.03.2022

GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft:                 30.06.2022

Andere Fälle (insbesondere Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften):    31.12.2022

 

Besteht hingegen bereits jetzt eine Meldepflicht (der noch nicht nachgekommen wurde), oder wird eine Gesellschaft neu gegründet, ist die Mitteilung zum Transparenzregister unverzüglich vorzunehmen.

 

Neu sind außerdem die Mitteilungspflichten ausländischer Vereinigungen bei dem Erwerb in Deutschland belegener Immobilien. Konkret heißt das: Ein Notar darf nach § 10 Abs. 9 S. 4 GwG eine Beurkundung unter Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft, die zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet ist, nur vornehmen, wenn die Gesellschaft ihren Meldepflichten nachgekommen ist. Dies gilt nun nicht nur bei einem Direkterwerb, d.h. einem sog. Asset Deal, sondern auch bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Gesellschaften mit Grundeigentum (Share Deal). Derartige Meldeakte können eine Immobilientransaktion in den letzten Zügen noch deutlich ausbremsen.

 

Was ist zu tun?

 

Die Geschäftsführung sollte nun schnellstmöglich überprüfen, ob eine Meldepflicht bereits bestand und dieser nachgekommen wurde. Änderungen in der Unternehmensstruktur sollte sie darauf zu überprüfen, ob sich Veränderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben.

 

War das eigene Unternehmen bislang nicht meldepflichtig, sollte die Geschäftsführung - sofern noch nicht erfolgt – die Eintragung im Transparenzregister im Rahmen oben genannter Übergangsfristen veranlassen bzw. vornehmen. Nach Eintragung sind interne Strukturen aufzusetzen, die eine regelmäßige Kontrolle der Eintragung und Aktualisierung bei Veränderungen vorsehen.

 

Ansprechpartner:

 

Gernot Giesecke, Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 20 | E-Mail: gernot.giesecke@theopark.com

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