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14. Oktober 2021

FÜPOG II – ERWEITERUNG VERBINDLICHER GESCHLECHTERQUOTEN IN LEITUNGSORGANEN, AUSZEITREGELUNGEN IN VORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRUNG UND NEUIGKEITEN BEI FESTLEGUNG VON ZIELGRÖSSEN

Am 12.08.2021 ist das „Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FüPoG II) in Kraft getreten. Es bildet die Fortsetzung und Weiterentwicklung des 2015 in Kraft getretenen Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG I). Neu sind vor allem das Mindestbeteiligungsgebot von Frauen für Vorstände bestimmter Gesellschaften und die „Auszeitrechte“ bei Mutterschutz, Elternzeit, langer Krankheit oder Pflege Angehöriger für Mitglieder von Leitungsorganen.

 

THEOPARK-Partner Gernot Giesecke und THEOPARK-Rechtsanwältin Jasmin Huck stellen im Folgenden die wichtigsten Elemente der neuen Regelung dar.

 

  1. Ziel der Richtlinie

 

Eine zentrale Neuerung ist die von nun an verbindliche Geschlechterquote für Vorstände von Aktiengesellschaften, wonach unter bestimmten Voraussetzungen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Vorstandsmitglied sein müssen (§ 76 Abs. 3a S. 1 AktG).

 

Konkret gilt die Regelung für Gesellschaften, bei welchen folgende Bedingungen (kumulativ) gegeben sind:

 

  • Es handelt sich um eine börsennotierte Gesellschaft,
  • es ist das Mitbestimmungsgesetz, Montan-Mitbestimmungsgesetz oder Mitbestim-mungsergänzungsgesetz anwendbar und
  • der Vorstand besteht aus mehr als drei Personen.

 

Die Neuregelung richtet sich insoweit also an Gesellschaften, welche bereits bei der Besetzung des Aufsichtsrates nach dem FüPoG I die verbindliche Geschlechterquote zu beachten haben, sofern sie zugleich einen Aufsichtsrat, bestehend aus mindestens vier Personen, haben.

 

Die Geschlechterquote soll entsprechend auch für Europäische Aktiengesellschaften (SE) gelten. Zu der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bzw. ihrer Komplementärgesellschaft trifft das Gesetz keine Regelung. Die Rechtslage ist hier insoweit noch nicht abschließend klar.

 

Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben zu Geschlechterquoten sieht das Gesetz eine gravierende Rechtsfolge vor: Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bzw. die Bestellung en bloc ist in diesem Fall nichtig (§ 76 Abs. 3a S. 2 AktG).

 

Bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und der Länder sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten Sonderregelungen. Wegen ihrer Vorbildwirkung gelten hier noch strengere Vorgaben.

 

  1. Festlegung Zielgrößen für Frauenanteil in Führungspositionen

 

Weiter wurden die Regelungen zur Zielgrößenfestlegung erweitert. Mit dem FüPoG I haben Aufsichtsrat und Vorstand bei Gesellschaften, welche börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand, Aufsichtsrat und in den Führungsebenen unterhalb festzulegen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt eine vergleichbare Regelung (§§ 36, 52 Abs. 2 GmbHG).

 

Bislang wählten, so die Gesetzesbegründung, fast 70 Prozent aller Gesellschaften, welche diesem Anwendungsbereich unterfallen, „Null“ als Zielgröße für den Frauenanteil in diesen Positionen. Dies bleibt nach dem FüPoG II zwar grundsätzlich zulässig, muss aber von nun an verständlich und ausführlich begründet werden.

 

Zudem müssen fortan – bei Angabe dieser Zielgröße in Prozent – diese Prozentangaben einer vollen Personenzahl entsprechen.

 

Ein Verstoß gegen diese Berichtspflichten kann mit Bußgeldern sanktioniert werden.

 

  1. Auszeit für Leitungsorgane

 

Darüber hinaus wurden Gedanken der Initiative „#stayonboard“ (Lesen Sie mehr unter stayonboard.org) aufgegriffen:

 

Bisher bestand für Vorstände in AGs, geschäftsführende Direktoren/-innen einer SE und Geschäftsführer/-innen von GmbHs keine sichere Möglichkeit, ihr Amt vorübergehend ruhen zu lassen. Die einzige Möglichkeit bestand i.d.R. in der Niederlegung des Amtes, um so Haftungsgefahren zu vermeiden.

 

Mitgliedern eines Leitungsorgane können nun unter bestimmten Voraussetzungen eine „Auszeit“ nehmen, ohne hierfür von ihrem Amt zurückzutreten. Neu ist hier die abgestufte Regelung in § 84 Abs. 3 AktG für AGs mit mehr als einem Vorstandsmitglied.

 

  • Im Falle des Mutterschutzes besteht für das Vorstandsmitglied ein Anspruch auf Widerruf der Bestellung und Zusicherung der Wiederbestellung nach Ablauf der Mutterschutzfristen aus dem Mutterschutzgesetz.
  • Entsprechendes gilt, zeitlich auf bis zu drei Monate begrenzt, bei Elternzeit, Pflege Familienangehöriger oder Krankheit:

Auch hier besteht ein Anspruch auf Widerruf der Bestellung und Zusicherung der Wiederbestellung. Allerdings kann der Aufsichtsrat von dem Widerruf absehen, sofern ein „wichtiger Grund“, beispielsweise ein Gesuch zur Unzeit, gegeben ist. Dem Aufsichtsrat verbleibt hier ein Ermessensspielraum.

  • Bei einem Zeitraum von mehr als drei bis maximal zwölf Monaten kann das Vorstandsmitglied zwar einen Widerruf beim Aufsichtsrat beantragen. Die Entscheidung liegt hier allein im Ermessen des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat benötigt in diesem Fall keinen wichtigen Grund, das Gesuch abzulehnen.

Vergleichbare Regelungen gelten für SE und GmbH.

 

  1. Handlungsempfehlung

 

Jeder Gesellschafter und jedes Mitglied eines Leitungsorgans in einer AG, SE oder GmbH sollte überprüfen, ob und inwieweit die Neuregelungen im eigenen Unternehmen greifen, relevant sind und ob obige Quotenregelung, sofern erforderlich, bereits erfüllt sind. Sinnvollerweise sollten die Leitungsorgane und Gesellschafter darauf hinwirken, dass Gesellschaftsverträge und Anstellungsverträge der Leitungsorgane auf Änderungsbedarf überprüft und an die Neuregelungen angepasst werden.

 

Ansprechpartner:

 

Gernot Giesecke, Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 20 | E-Mail: gernot.giesecke@theopark.com

 

Jasmin Huck, Rechtsanwältin, Associate

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 34 | E-Mail: jasmin.huck@theopark.com

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