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6. Juli 2020

Corona-Steuerhilfegesetz – Verlängerung der Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch EU beschlossen, BMF-Schreiben steht noch aus

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten. Damit setzt der Gesetzgeber die sog. „DAC 6“ (Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.05.2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 05.06.2018)) in nationales Recht um.

Mit dem neuen Gesetz sollen die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken zeitnah identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig schließen zu können. 

Dazu werden sog. Intermediäre (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Kreditinstitute) ab Juli 2020 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mitzuteilen, die sie konzipiert, organisiert oder verkauft haben. Zugleich müssen auch Angaben zum Nutzer der Steuergestaltungen mitgeteilt werden.

Aufgrund der Corona-Krise wurden die Meldefristen durch die EU mit dem Beschluss über die „Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen“ am 24. Juni 2020 wie folgt verlängert:

  • Die 30-tägige Mitteilungsfrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab dem 1. Juli 2020 soll erst am Januar 2021 beginnen.
  • Die Mitteilungsfrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen für den Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020 soll vom 31. August 2020 auf den Februar 2021 verlängert werden können.

Die Richtlinie verlängert lediglich die Frist für die Erfüllung der Mitteilungspflichten. Anwendungsbeginn der Regelungen bleibt weiterhin der 1. Juli 2020. Während des Aufschubs umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen sind nach Ende des Moratoriums mitzuteilen.

 

Zur Umsetzung der Fristverlängerung in nationales Recht wird zeitnah die Veröffentlichung eines entsprechenden BMF-Schreibens erwartet. Der deutsche Gesetzgeber hat mitt dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu bereits ermächtigt.

 

Ansprechpartner:

 

Dr. Sabrina Wagner, Steuerberaterin, Assoziierte Partnerin

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 34 |

E-Mail: sabrina.wagner@theopark.com

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