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14. Mai 2020

CORONA: STEUERERLEICHTERUNGEN IM ÜBERBLICK

Die aktuellen Umstände haben auch in der Finanzverwaltung an vielen Stellen ein zügiges Handeln erforderlich gemacht, weshalb in den letzten Wochen diverse Erleichterungen im Bereich der steuerlichen Veranlagung und Steuererhebung beschlossen wurden. Um nicht den Überblick zu verlieren, stellt THEOPARK-Partner Michael Krumwiede im Folgenden die wichtigsten Elemente der neuen Regelung dar.

 

  1. Verlängerung der Anmeldefrist bei Lohnsteuer während der Corona-Krise (Update vom 23.04.2020)

Mit BMF-Schreiben vom 23. April 2020 haben Bund und Länder die Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise verlängert.

Da viele Arbeitgeber durch das Corona-Virus unverschuldet an der monatlichen oder vierteljährlichen fristgerechten Abgabe ihrer Lohnsteuer-Anmeldungen gehindert sind, hat man sich geeinigt, dass die Fristen zur Abgabe dieser Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden können. Hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte wie z.B. der Steuerberater nachweist, dass er unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung wurde auf eine Dauer von maximal 2 Monaten festgelegt.

Dies ermöglicht den Finanzämtern aller Bundesländer, eine Fristverlängerung der Lohnsteuer auf Antrag zu gewähren. In Bayern konnte bereits bezüglich der Lohnsteuer, die zum 10.04.2020 anzumelden war, eine solche Fristverlängerung gestattet werden. Nun steht fest, dass die Verlängerung der Anmeldefrist der Lohnsteuer während der Corona-Krise weiterhin möglich ist.

 

  1. Liquiditätshilfe

Neben der Verlängerung der Lohnsteuer- Anmeldefristen, erhalten Unternehmen, die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr Verluste erleiden, eine Liquiditätshilfe. So wurde die Möglichkeit eingeräumt absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen aus 2019 zu verrechnen.

Konkret können diese Unternehmen nun ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste ausweist, muss keine Rückzahlung erfolgen.

 

  1. Stundung von Steuerzahlungen

Können Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie die in diesem Jahr fälligen Steuerzahlungen nicht leisten, sollen diese Zahlungen zusätzlich auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Diesbezügliche Anträge sind bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Hieran sind grundsätzlich keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind, jedoch nicht den Wert entstandener Schäden im Einzelnen belegen. Folglich wird durch das Hinausschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung die Liquidität der Unternehmen unterstützt. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Ein entsprechender Stundungsantrag kann bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.

 

  1. Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen

Zudem können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler  die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Dies setzt ebenfalls einen Antrag, der beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist, voraus. Steht fest, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt.

 

  1. Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen

Ferner soll auch auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden bis zum Ende des Jahres ausgesetzt werden und Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Betroffen von dieser Maßnahme sind die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 

  1. Hilfen für die Gastronomie

Da die erforderlichen Beschränkungen bereits gelockert wurden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe bereits in kleinen Schritten wieder losgeht, soll als weitere Unterstützungsmaßnahme die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

 

  1. Bonuszahlungen an Beschäftigte

Zahlreiche Arbeitgeber haben angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese Regelung, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 greift, gilt auch für sog. Minijobber.

 

  1. Corona Formular

Die Finanzverwaltung hat in allen Bundesländern ein PDF-Formular zu den Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus (Corona-Formular) bereitgestellt. Mit diesem Formular können Steuerpflichtige unkompliziert u. a. folgende Anträge an das zuständige Finanzamt stellen:

  • Antrag auf zinslose Stundung
  • Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer)
  • Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer- Vorauszahlungen.

Nachfolgend finden Sie das „Corona-Formular“:

Formular-Link 

 

  1. FAQ-Übersicht

Das BMF hat zu sämtlichen steuerlichen Maßnahmen eine FAQ-Übersicht veröffentlicht. Den Link hierzu finden Sie hier:

FAQ-Link

 

Ansprechpartner:

Michael Krumwiede, Steuerberater, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 30 | E-Mail: michael.krumwiede@theopark.com

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