15. Februar 2019
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan zwischen Geschäftsführern zu stellen sind und wann sich ggf. ein Geschäftsführer auf Basis eines solchen Plans darauf berufen kann, schuldlos von Insolvenzgründen keine Kenntnis gehabt zu haben. THEOPARK Partner Rainer Schaaf und Gernot Giesecke kommentieren das Urteil.
Mit seiner Entscheidung vom 06.11.2018, BGH, II ZR 11/17, bezieht der Bundesgerichtshof (BGH) zu der sehr praxisrelevanten Frage Stellung, wann sich ein nach der Ressortaufteilung nicht zuständiger Geschäftsführer auf Unkenntnis von Insolvenzgründen berufen kann, um die Vermutung schuldhaften Handelns im Rahmen einer möglichen Haftung nach § 64 GmbHG zu widerlegen. In diesem Zusammenhang hat er sich auch mit den Anforderungen an eine entsprechende Ressortverteilung beschäftigt.
Im Ergebnis hält der BGH eine Entlastung auf Basis einer entsprechenden Ressortverteilung für möglich, auch wenn er zunächst feststellt, dass die Erfüllung der Pflichten nach § 64 GmbHG allen Geschäftsführern obliegt. Allerdings kann ein Geschäftsführer Umstände vortragen, die, wenn sie erkennen lassen, dass es Gründe gab, die ihn daran gehindert haben eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife zu erkennen, die Vermutung schuldhaften Handelns widerlegen.
Insgesamt müsse für die Widerlegung der Verschuldensvermutung ein strenger Maßstab angelegt werden und hohe Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan gestellt werden:
Der BGH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ressortverteilung nicht zwingend schriftlich erfolgen muss. Insbesondere mit der Klarstellung der inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Ressortverteilung hat der BGH in diesem Bereich weiter für Klarheit gesorgt. Mit Blick auf die Praxis kann Mitgliedern von Vertretungsorganen aber nur empfohlen werden sowohl die Ressortverteilung selbst sehr detailliert schriftlich zu fixieren als auch die Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungspflichten nachvollziehbar zu dokumentieren.