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11. April 2018

BVerfG kippt Grundsteuer: Was kommt nun?

Die Bemessung der Grundsteuer nach Einheitswerten ist verfassungswidrig und verstößt klar gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 GG. Nun hat der Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit ein neues Gesetz vorzulegen, welches bis 2024 in die Praxis umzusetzen ist. Andernfalls entfällt die Grundsteuer ersatzlos, so das BVerfG. Im Umkehrschluss bedeutet das: die heutigen Regeln bleiben bis Ende 2024 übergangsweise bestehen.

 

Grundgedanke der Grundsteuer ist, Kosten der Kommunen zu decken, die Grundstücke und Gebäude verursachen. Diese Kosten sollen Eigentümer mittragen. Dafür gibt es die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Die Bemessungsgrundlage ist bundesweit einheitlich geregelt. Jede Kommune bestimmt aber mit einem Hebesatz die tatsächliche Höhe der Steuer. Bei der Berechnung der Grundsteuer werden sog. Einheitswerte zugrunde gelegt, die teils seit 1935 existieren und nicht aktualisiert wurden.

 

Für jedes Grundstück in Deutschland ist daher ein Wert festgelegt, welcher eigentlich alle sechs Jahre neu festgestellt werden sollte, damit Veränderungen etwa der Bausubstanz berücksichtigt werden können (vgl. § 21 BewG). Da es zu diesen Neubewertungen wegen des hohen Aufwands nicht gekommen ist, sind die Differenzen bei vergleichbaren Häusern in ähnlicher Lage immer größer geworden, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

 

Dass nun Bund und Länder in den nächsten Jahren 35 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewerten, erscheint jedoch aufgrund des immensen Aufwands unwahrscheinlich. Es ist daher zu prüfen, ob ein vereinfachtes Verfahren zur gerechten Wertermittlung gefunden wird. Vorschläge hierfür gibt es bereits viele. Eine Option ist z.B. die Bodensteuer, die sich nur noch nach dem Wert von Grundstücken richtet und nicht nach ihrer Bebauung.

 

Zwar sind Eigentümer und Mieter gleichermaßen betroffen, da die Grundsteuer auf die Nebenkosten bei der Miete umgelegt wird. Handlungsbedarf für die Betroffenen besteht aber erst einmal nicht. Dass die Grundsteuer in vielen Fällen steigen dürfte, steht außer Frage. 

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