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20. Dezember 2021

NEUES KAUFRECHT 2022 – ÄNDERUNGSBEDARF BEI VERTRAGSGESTALTUNG UND AGB

Ab dem 01.01.2022 treten umfangreiche Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft: Der deutsche Gesetzgeber hat u.a. das Kaufrecht reformiert. Grund sind die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) und der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770). Neuregelungen im Gewährleistungsrecht, Verbrauchsgüterkauf und bei Verträgen zu digitalen Inhalten sorgen damit für Anpassungsbedarf im Bereich B2C und B2B.

THEOPARK-Partner Alexander Saueracker und THEOPARK-Rechtsanwältin Jasmin Huck stellen praxisrelevante Änderungen vor und erläutern, für wen jetzt Handlungsbedarf besteht.

 

  1. Neuer Sachmangelbegriff für Kaufsachen

Der Gesetzgeber passt zunächst den Sachmangelbegriff an; das hat hohe praktische Relevanz und führt zu maßgeblichen Änderungen des Gewährleistungsrechtes.

Bisher lag ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht Beschaffenheit hatte, die die Vertragsparteien vereinbart hatten. Hatten die Vertragsparteien keine Beschaffenheit vereinbart, musste man darauf abstellen, ob sich die Kaufsache für die Verwendung eignete, die die Parteien vertraglich vorausgesetzt hatten. Hatten die Vertragsparteien auch keine vertragliche Verwendung vorausgesetzt, war die Sache mangelhaft, wenn sie nicht die objektiven Anforderungen erfüllte, die der Käufer erwarten durfte.

Von nun an muss eine Kaufsache neu definierte subjektive und objektive Anforderungen kumulativ erfüllen, um mangelfrei zu sein. Konkret muss sie subjektiv

  • die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen,
  • sich für eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen,
  • mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitungen übergeben werden,

und objektiv

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignen,
  • eine übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten kann,
  • einem etwaig zur Verfügung gestellten Muster oder Probe entsprechen und
  • mit dem Zubehör einschließlich Verpackung und Anleitungen übergeben werden, die der Käufer erwarten kann.

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben möglich. Das heißt, dass die Vertragsparteien auch weiterhin vereinbaren können, dass sich eine Kaufsache zum Beispiel keine übliche Beschaffenheit aufweist oder sonst ungewöhnlich ist. Das ist insbesondere bei Sonderanfertigungen oder Gebrauchtwaren relevant. Für solche negativen Beschaffenheitsvereinbarungen gelten nun aber strengere Anforderung, vor allem gegenüber Verbrauchern. Genaue Spezifikationen der Kaufsache vor Vertragsschluss und Vertragsdokumentation werden dadurch noch wichtiger, auch gegenüber Unternehmern.

Verkäufer müssen außerdem ihre Produkte in Zukunft laufend überprüfen, ob sie (noch) der branchen- und produktüblichen Beschaffenheit, also den objektiven Anforderungen entsprechen. Das wird nicht immer einfach und eindeutig zu bestimmen sein.

 

  1. Stärkung Verbraucherrechte: Höhere Anforderungen für Verkäufer bei Verbrauchsgüterkauf

Daneben hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Verkäufer gesteigert, wenn diese Waren an Verbraucher verkaufen. Neu sind hier vor allem folgende Punkte:

  • Änderungen bei Nacherfüllungen – zum Beispiel kein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen mehr erforderlich und Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher,
  • Verlängerung der Verjährung für Gewährleistungsansprüche,
  • Verlängerung der Beweislastumkehr zum Vorliegen eines Sachmangels auf ein Jahr (bisher: sechs Monate) und
  • strengere Anforderungen an Garantien.

Auch die Vorschriften, wonach der Verkäufer Regress bei seinem Lieferanten nehmen kann, wurden entsprechend angepasst. Eine absolute Höchstgrenze der Verjährung (bisher fünf Jahre) gibt es künftig beispielsweise nicht mehr.

 

  1. Neu: Digitale Produkte und Verträge über Waren mit digitalen Elementen

Neu eingeführt wurden außerdem explizite Regelungen zu digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Digitale Produkte sind zum einen digitale Inhalte, also zum Beispiel Softwareanwendungen oder Videodateien; zum anderen sind es digitale Dienstleistungen, wie Datenbanken oder Plattformen. Derartige digitale Produkte sind von nun an von analogen Waren abzugrenzen, da teilweise unterschiedliche Vorschriften greifen.

Für Verträge über digitale Produkte gelten nun eigene Leistungspflichten, ein eigener Mangelbegriff, ein eigenes Gewährleistungsrecht und besondere Pflichten für die Anbieter, wie beispielsweise eine Update-Pflicht. Auch in Bezug auf digitale Produkte gelten besondere Verbraucherschutzvorschriften. Diese greifen nun auch dann, wenn der Verbraucher nicht in Geld, sondern „in personenbezogenen Daten“ bezahlt.

Weitere Rechtsgebiete, wie Miet-, Dienst- und Schenkungsrecht wurde jeweils an die neuen digitalen Produkte angeglichen. Bei Vertragsgestaltungen zu digitalen Produkten oder Waren mit digitalen Elementen jeglicher Art sollten Sie fortan also gänzlich neue Vorschriften berücksichtigen.

 

  1. Ab wann gelten die neuen Regelungen und was gilt bei Altverträgen?

Auf Kaufverträge, die vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden, ist das „alte Kaufrecht" anwendbar, d.h. die Vorschriften des BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung. Für Verträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen werden, gelten die Neuregelungen.

Eine Ausnahme besteht für Verbraucherverträge über digitale Produkte, die vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden, wenn die Bereitstellung des digitalen Produktes erst ab dem 01.01.2022 erfolgt: Hier ist überwiegend neues Recht anwendbar.

 

  1. Handlungsbedarf

Die Neuregelungen führen zu einer Vielzahl von Änderungen in Recht und Praxis. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich mit den Neuerungen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist.

Relevant dürfte die Reform vor allem dann sein, wenn Sie

  • Waren an Verbraucher (aber auch an Unternehmer) verkaufen,
  • Digitale Produkte, sei es Inhalte oder Dienstleistungen, anbieten oder beziehen

und/oder

  • selbst Waren von Lieferanten beziehen und hierfür AGB einsetzen.

Jedenfalls in diesen Fällen sollten Sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsmuster prüfen und anpassen. Dabei können Sie auch direkt weitere Änderungen einarbeiten, die Anfang bis Mitte 2022 in Kraft treten, wie zum Beispiel die geänderten Maximallaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten für Verträge mit Verbrauchern aus dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge". Sollten Sie selbst nicht Hersteller der Waren sein, empfehlen wir Ihnen, zusätzlich die entsprechenden Lieferantenverträge zu kontrollieren.

 

Ansprechpartner:

Alexander Saueracker, Rechtsanwalt, Partner

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 40

E-Mail: alexander.saueracker@theopark.com

 

Jasmin Huck, Rechtsanwältin, Associate

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 34

E-Mail: jasmin.huck@theopark.com

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