22. August 2019
Die Insolvenzordnung wurde zuletzt um konzernspezifische Regelungen ergänzt: Nunmehr können Verfahren konzernierter Gesellschaften, die bisher separat durchzuführen waren, am gleichen Gericht, beim gleichen Richter und unter Bestellung des gleichen Verwalters durchgeführt werden, wenn ein sog. Konzentrationsantrag gestellt wird. Die THEOPARK-Rechtsanwälte Schaaf und Filbinger haben praxisnahe Lösungen für Konstellationen entwickelt, in denen der Gesetzeswortlaut offen ist mit Blick auf die Frage, bei welchem Gericht dieser Antrag zu stellen ist.
Was hat sich verändert?
Seit die Insolvenzordnung jüngst um weitere konzernspezifische Regelungen ergänzt wurde, stellen sich neue Fragen im Zusammenhang mit dem durch § 3a InsO geschaffenen sogenannten Gruppengerichtsstand. Zahlreiche Konstellationen werfen Rechtsprobleme auf.
Konzernierte Gesellschaften sind zwar wirtschaftlich eng miteinander verbunden, juristisch aber getrennt zu betrachten. Deshalb sind auch Insolvenzverfahren über das Vermögen miteinander verbundener Gesellschaften separat abzuwickeln. Getrennt voneinander durchgeführte Insolvenzverfahren können im Konzern jedoch zu Nachteilen führen: Die dezentrale Verteilung der Leitungsmacht auf mehrere Insolvenzverwalter erschwert die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns und insbesondere deren vollen Wert für die Gläubiger zu realisieren. Ineffiziente Verwertungsergebnisse drohen insbesondere dann, wenn die jeweiligen Verwalter nicht aufeinander abgestimmte Verwertungsstrategien verfolgen oder wenn sie wegen konzerninterner Transaktionen unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten führen.
Der Gesetzgeber wollte dieser Lückenhaftigkeit begegnen und verabschiedete das am 21.4.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen. Darin wurden Gerichtsstandsregelungen geschaffen, die es ermöglichen, sämtliche Verfahren an einem Insolvenzgericht an- hängig zu machen. Für den Fall, dass Verfahren an mehreren Gerichten geführt werden, wurde die Möglichkeit einer Verweisung an ein einziges Gericht geschaffen und diese Zuständigkeitskonzentration um eine einheitliche Richterzuständigkeit ergänzt.
Offene Fragen in Bezug auf den Gruppengerichtsstand
Dieser Fall setzt aber einen vorherigen sogenannten Konzentrationsantrag voraus. Der Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch am sogenannten Gruppengericht gestellt werden, sofern in dem Bundesland einer der antragsstellenden Gesellschaften per Rechtsverordnung der Landesregierung ein zentraler Gruppengerichtstand begründet wurde, an dem diese Gruppenverfahren durchzuführen sind. Unklar ist jedoch in manchen Konstellationen, ob der Konzentrationsantrag samt Insolvenzantrag direkt an diesem Gruppengericht gestellt werden kann, oder vielmehr beide Anträge beim für den Insolvenzantrag zuständigen Gericht der jeweiligen Gesellschaft zu stellen sind, welches erst nach positiver Entscheidung die Sache an das Gruppengericht abgibt. Um die verbleibende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, haben die THEOPARK-Rechtsanwälte Rainer Schaaf und Dr. Konstantin Filbinger praxisnahe Vorschläge entwickelt, wie man die unmittelbare Zuständigkeit des Gruppengerichts für die Anträge begründet, um unnötige Zeitverluste zu vermeiden.
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Ansprechpartner:
Rainer Schaaf, Rechtsanwalt, Partner
THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB
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