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22. April 2026

Steuerfreie Einbringung des Familienheims

Der BFH musste sich im Rahmen einer Revision des Finanzamtes mit der Frage beschäftigen, ob die Schenkungssteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG für lebzeitige Zuwendungen eines Familienheims unter Ehegatten auch dann greift, wenn das Familienheim nicht direkt in das (Mit-)Eigentum des anderen Ehegatten übertragen wird, sondern in das Gesellschaftsvermögen einer Ehegatten-GbR eingelegt wird.

Damit bestätigt der BFH ein in der Praxis häufig genutztes Gestaltungsmodell und sorgt für wichtige Rechtssicherheit.

Die Entscheidung des BFH - Steuerbefreiung auch beim Erwerb von Gesamthandsvermögen

Ein Ehepaar hatte eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt waren. Das im Alleineigentum der Ehefrau stehende und von den Eheleuten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück übertrug diese unentgeltlich und ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen der GbR. In seiner Schenkungssteuererklärung beantragte der Ehemann die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG.

Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG mit der Begründung, das Eigentum sei nicht direkt auf den Ehemann, sondern auf die GbR übergegangen.

Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen, wies die Revision des Finanzamts zurück und stellte klar: Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerrechtlich bereichert. Gleichzeitig wird jedoch auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG erfasst.

Das Gericht stützt diese Auffassung im Wesentlichen auf zwei Überlegungen:

Die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung – unabhängig von einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise - ergibt, dass nicht die GbR als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner ist in einem solchen Fall nicht die GbR, sondern sind die Gesellschafter. Zivilrecht und Schenkungssteuerrecht verlaufen hier getrennt. Sieht man den an der GbR als Gesellschafter beteiligten Ehegatten schenkungssteuerrechtlich durch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen der GbR als bereichert an, ist es folgerichtig auch für die Frage, wem durch die Zuwendung unter Lebenden Eigentum an dem Familienheim verschafft wird, auf den bereicherten Ehegatten abzustellen. Das über die GbR dem Gesellschafter als Beteiligtem am Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum ist für die Gewährung der Steuerbefreiung ausreichend.

Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Der Gesetzgeber wollte die lebzeitige Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims schenkungsteuerlich privilegieren, weil diese Zuwendung den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt. Diesem Normzweck steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter einer GbR - anders als ein Alleineigentümer oder ein Miteigentümer - nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen allein verfügen kann, sondern nur zusammen mit den anderen Gesellschaftern.

Praktische Bedeutung - Rechtssicherheit und Gestaltungspotenzial der Familienheim-GbR

Das Urteil schafft erstmals höchstrichterliche Rechtssicherheit für ein in der Praxis weit verbreitetes Gestaltungsmodell: Das Halten des Familienheims in einer Ehegatten-GbR (sog. „Familienheim-GbR"). Die bislang bestehende Unsicherheit, ob die Steuerbefreiung auch beim Erwerb von Gesamthandseigentum eingreift, ist damit beseitigt.

Zudem eröffnet die Entscheidung Ehegatten neue Optionen in der Vermögensplanung und Vermögensnachfolge unter Nutzung von GbR-Strukturen.

Die Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR kann steuerneutral erfolgen, während zugleich die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten der GbR genutzt werden können. Im Vergleich zur klassischen Bruchteilsgemeinschaft bietet die Familienheim-GbR erhebliche Vorteile. Anders als bei schlichtem Miteigentum kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen. Dies bietet einen erheblichen Schutz vor einseitigen Verfügungen des Ehegatten. Zudem lassen sich im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen für den Trennungs- und Todesfall treffen. Eine flexible und strategische Vermögensnachfolge ist durch klare Nachfolgeregelungen möglich. Die Ehegatten profitieren zudem vom dem persönlichen Steuerfreibetrag. Die Zuwendung des Familienheims wird nicht auf den Freibetrag angerechnet.

Voraussetzungen und Risiken im Blick behalten

Die Steuerbefreiung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die zwingend beachtet werden sollten. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Familienheim im Zeitpunkt der Zuwendung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird; diese Selbstnutzung kann aber später ohne Nachteil im Rahmen der Besteuerung aufgegeben werden. Es sollte also darauf geachtet werden, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung diese Nutzungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, da ein Verstoß hiergegen zum Verlust der Steuerbefreiung führt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) schaffte der Gesetzgeber das Gesamthandsprinzip ab. Allerdings wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zeitgleich der neue § 2a ErbStG eingeführt, wonach für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke weiterhin das Gesamthandsprinzip gilt. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die vom BFH entwickelten Grundsätze auch für Gestaltungen nach Inkrafttreten des MoPeG Anwendung finden werden. Seit Einführung des Gesellschaftsregisters ist zudem zu beachten, dass eine GbR, die Rechte an Grundbesitz im Grundbuch eintragen lassen will, zunächst in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, was zusätzlichen administrativen Aufwand und Kosten verursacht.

Fazit

Das BFH-Urteil ist eine positive Entwicklung für Ehepaare, die ihr Familienheim über eine GbR halten oder dies planen. Die Übertragungen des Familienheims zwischen Ehegatten über eine GbR-Gestaltung sollte als Alternative zur direkten Übertragung von Miteigentum in Betracht gezogen werden. Die Gestaltung erfordert jedoch eine individuelle, sorgfältige und ganzheitliche Vertragsgestaltung sowie regelmäßig eine qualifizierte rechtliche und steuerliche Beratung.

 

Ansprechpartner:

Manuela Gräbner, LL.M., Steuerberaterin, Wirtschaftsjuristin, Assoziierte Partnerin

THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 31 | E-Mail: manuela.graebner@theopark.com

und

Hanna Kraft, Rechtsanwältin

THEOPARK Rechtsanwälte und Steuerberater Part mbB

Tel.: +49 (9 11) 50 96 17 26 | E-Mail: hanna.kraft@theopark.com

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